Badesee

Ölschnitzsee Windheim

 

 

Nach umfangreichen Bau- und Sanierungsarbeiten kann der See mit seinem wunderbar neu gestalteten Umfeld ab sofort wieder zur Erholung genutzt werden.


©Sandra Löffler
©Sandra Löffler
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©Sandra Löffler
©Sandra Löffler

In einem Tal, idyllisch zwischen Wäldern versteckt, liegt der Ölschnitzsee. Dieses kleine Juwel ist ein echter Familienliebling, denn an seinem Ufer vergeht ein Tag wie im Flug.

Der 1986 entstandene Stausee mit einer maximalen Tiefe von sechs Metern bietet eine ganze Menge Spaß für Nixen und Seemänner in jedem Alter.

Rund um den See laden sonnige Liegewiesen zum Faulenzen ein und wer es etwas sportlicher mag, der kann bei einem kleinen Spaziergang auf dem nahegelegenen Naturerlebnispfad allerlei Wissenswertes rund um den Frankenwald und seine Flora und Fauna erfahren.
Selbstverständlich können Tretboote gemietet werden und bei einer Partie Minigolf kann Jung und Alt die Zielgenauigkeit auf die Probe stellen.
Gastronomie ist ebenso vorhanden, wie Umkleidekabinen und sanitäre Anlagen. Und wenn die Füße einmal müde und schwer sind, dann gibt es eine kleine Kneipptretanlage, die für Wohlbefinden sorgt.

Übrigens: Auch für Angler bietet das klare Wasser beste Voraussetzungen für einen guten Fang.

Einem rundum gelungenen Abenteuer steht also nichts mehr im Weg. Ölschnitzsee ahoi!


Satzung über die Benutzung des Freizeitgeländes „Ölschnitzsee am Rennsteig“ vom 5. Mai 2022


Der Landkreis Kronach erlässt aufgrund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S.826), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Der Landkreis Kronach stellt das Freizeitgelände „Ölschnitzsee am Rennsteig“ als öffentliche Einrichtung jedermann auf eigene Verantwortung zur Verfügung.
Die Satzung dient der Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freizeitgeländes „Ölschnitzsee am Rennsteig“.
Mit dem Betreten des Freizeitgeländes unterliegt jede Person diesen Bestimmungen.
(2) Das Freizeitgelände „Ölschnitzsee am Rennsteig“ erstreckt sich über die Flurstücke der Gemarkung Windheim, Flur-Nrn. 382 und 439/1 und der Gemarkung Ludwigsstadt, Flur-Nr. 1812, einschließlich der neu zugemessenen Grundstücksteile (Weg, Parkplatz).
Die Begrenzung des Freizeitgeländes ist aus dem in der Anlage beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2000 erkennbar. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Badeberechtigung
(1) Das Baden im „Ölschnitzsee“ steht jedermann im Rahmen dieser Satzung frei.
(2) Vom Baden im Badesee „Ölschnitzsee“ sind ausgeschlossen:
1. Kinder unter 6 Jahren und Blinde, jeweils ohne Begleitperson,
2. Personen, die Tiere mitführen,
3. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
4. Betrunkene und Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen.
(3) Badegäste, die trotz Abmahnung den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, können vom Landkreis Kronach oder von dem von ihm bestellten Aufsichtspersonal aus dem Badesee „Ölschnitzsee“ verwiesen werden.

§ 3 Badeaufsicht
Am Badesee „Ölschnitzsee“ besteht an Wochenenden (Samstag, Sonntag) sowie an Feiertagen eine Badeaufsicht.
Die Badeaufsicht durch eine Wasserrettungsorganisation wird nur ausgeübt, wenn eine Flagge der Aufsicht am Sanitärgebäude gehisst ist.
Ist die Flagge der Badeaufsicht nicht gehisst, erfolgt die Nutzung des Ölschnitzsees auf eigene Gefahr.   

§ 4 Verhalten im Freizeitgelände
(1) Innerhalb des Freizeitgeländes sind Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit zu bewahren. Abfälle aller Art sind in die hierfür aufgestellten Behältnisse zu werfen.
Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass andere Besucher dadurch nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Untersagt sind im gesamten Freizeitgelände:
1. die Benutzung der Wasserfläche, insbesondere das Baden, nach Einbruch der Dunkelheit;
2. die Seefläche mit anderen als den handelsüblichen aufblasbaren Gummibooten mit einem Eigengewicht von maximal 10 kg zu befahren;
3. Kraftfahrzeuge (Pkw, Motorräder, Mopeds, Mofas und dergleichen) zu benutzen und außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellplätze zu parken.
Ausgenommen sind Wege und Flächen, die durch Verkehrszeichen für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt;
4. Fahrräder außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzustellen;
5. das Mitbringen von Tieren aller Art in den Bade- u. Liegebereich des Freizeitgeländes;
6. jede Verunreinigung, Beschädigung, Entfernung oder Veränderung der Anlageneinrichtung und Bepflanzung;
7. Zelte aufzustellen oder zu nächtigen;
8. das Abhalten von Feiern und Versammlungen;
9. das Benutzen von Rundfunk- und anderen Tonwiedergabegeräten;
10. offene Feuerstellen zu errichten.
(3) Alle Einrichtungen auf dem Freizeitgelände, insbesondere Umkleidekabinen, Duschen, WC und Spielgeräte, sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu benutzen.
(4) Abs. 2 Nummern 1 mit 4 gilt nicht für die Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste sowie das vom Landkreis Kronach ermächtigte Aufsichtspersonal.
Abs. 2 Nummer 10 gilt ferner nicht für den Betreiber des Kiosk.

§ 5 Hundeanleinpflicht auf den Wegen im Freizeitgelände
Im Freizeitgelände müssen Hunde beim Führen auf den Wegflächen stets angeleint werden.
Die Anleinpflicht findet für Blindenführ- und Blindenbegleithunde keine Anwendung. Die Anleinpflicht nach Satz 1 ist durch die jeweiligen Tierhalter und den-/diejenige, welche(r) die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt, einzuhalten.

§ 6 Sachbeschädigungen
 Jede Verunreinigung und Beschädigung des Freizeitgeländes wird als Sachbeschädigung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verfolgt.
Für jede nachgewiesene Sachbeschädigung ist außerdem Schadensersatz zu leisten.

§ 7 Anordnungen des Landkreises
Den Anordnungen des vom Landkreis Kronach ermächtigten Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. Besucher, die durch ihr Verhalten Ruhe und Ordnung im Sinne dieser Satzung stören,
können vom Freizeitgelände verwiesen werden.

§ 8 Benutzungssperre
Das Freizeitgelände und seine Einrichtungen können ganz oder teilweise für die allgemeine Benutzung gesperrt werden. In derartigen Fällen ist die Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten, Ersatzvornahme (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen die Verhaltensregeln bzw. Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 5 verstößt, 2. den Anordnungen des Aufsichtspersonals nach § 7 nicht Folge leistet,
3. gegen die Benutzungssperre nach § 8 verstößt. (2) Eine Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 18 Abs. 2 der Landkreisordnung mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. Die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter wird für zulässig erklärt.

§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kreisamtsblatt des Landkreises Kronach in Kraft. Kronach, 5. Mai 2022


Kontakt:

Ölschnitzsee Windheim

Liegewiese, Minigolf, Naturkneippanlage, Angeln, Tretbootverleih und Kiosk mit Biergarten.
Information Tel.:  09268 / 91 26 27
Ölschnitzhütte Tel.: 09263 / 70 09.

Fischereiverein Windheim Tel.: 09268/1287

Öffnungszeiten des Wirtschaftsbetriebes am See:

Ölschnitzhütte -

Montag - geschlossen
Dienstag - Freitag 13 -  19 Uhr (bis 18 Uhr Küchenbetrieb)
Samstag, Sonntag 11 - 19 Uhr (bis 18 Uhr Küchenbetrieb)

Anreiseinformation:

Sie erreichen den See über die B85 nach Steinbach am Wald
Am Kreisel mit dem Blauen Obelisken fahren Sie in Richtung Tettau bis zur Abzweigung Windheim.
Nach 500 Metern sind Sie am Ziel.

Kostenlose Parkplätze sind vorhanden